BACH PATENTANWALT KÖLN BRUCHSAL

BACH PATENTANWALT | KÖLN BRUCHSAL

Toggle Navigation
favicon.ico
  • KONTAKT
  • DATENSCHUTZ
  • IMPRESSUM
  • URL

MARKEN

Patentanwaltliche Vertretung in Markensachen

Eine Marke erscheint heute schnell selbst angemeldet. Aber ein amerikanisches Sprichwort sagt es bereits: Easy comes, easy goes!

Richtig! Die Ämter stellen gute Plattformen bereit, dass Anmeldende ihre Anmeldungen selbst einreichen können. Es gibt auch Bezahldienste von Rechtsanwaltsbüros, mit online-Zahlfunktion und dergleichen, die fast denselben Service bieten, wie eine Eigenanmeldung. Viele Anmeldende nutzen diese Möglichkeiten auch gerne, weil sie günstiger erscheinen.

Eine Frage an mich ist daher häufig, ob es sich lohnt, einen patentanwaltlichen Vertreter zu beauftragen, der die Markenanmeldung für einen übernimmt. Meine Antwort ist dabei stets, dass es sich dabei genauso verhält, wie in anderen Bereichen: Wenn es einem Anmelder nicht darauf ankommt, dann kann er als Laie die Marke selbst anmelden.

Soll die amtliche Eintragung tatsächlich gelingt, soll ein Widerspruchsverfahren vermieden werden, soll ein Verfahren mit erheblichen Risiko für Folgekosten vermieden werden, soll vermieden werden, dass nach langjähriger Benutzung der Marke seitens Dritter berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden können, soll vermieden werden, dass die Marke in einem Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren ganz oder teilweise gelöscht oder gar auf berechtigte Dritte übertragen werden muss, sollen damit in Zusammenhang stehende Kostenfolgen für den Anmeldenden/Inhaber sowie weitere Unwägbarkeiten vermieden werden, dann sollte die Anmeldung von einem Patentanwalt, wie mir, angemeldet werden und die eingetragene Marke später auch von mir weiter betreut werden.

In der Regel sind die vorkommenden Unwägbarkeiten allesamt für mich einfach zu überwinden, denn während meiner Ausbildung an der Markenstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt bin ich von Markenprüfenden für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken und in den Verfahren vor den Ämtern gerade auch hinsichtlich der kritischen Punkte besonders ausgebildet worden. Außerdem habe ich am Markensenat des Bundespatentgerichtes auf Seiten der Richter an Beschwerdeverfahren teilgenommen und diesbezüglich Entscheidungen vorbereitet, bei denen es unter anderem um die Beurteilung genau dieser Fragen ging.

Vertrauen Sie auf meine Expertise und meine durch vielfältige Erfahrungen gestärkte Intuition. Sie ersparen sich unnötige Kosten und vergebliche Mühen. Auch sollte vor einer Eigenanmeldung abgewogen werden, ob die zu erwartenden Kosten der Anmeldung bei Beauftragung unserer Kanzlei den eigenen Aufwand einer Eigenanmeldung überhaupt rechtfertigen.

Wichtig ist bei dieser Entscheidung, abzuwägen, ob Sie mich von Anfang an mit Ihrer Marke betrauen möchten und sich dann darauf verlassen können, dass auch bei schwierigeren Fragen im Prüfungs-, Erteilungs- oder Widerspruchsverfahren für die Marke bestmögliche Betreuung gegeben ist. Oder ob Sie dies erst tun, wenn sich diese schwierigen Fragen auftun, und dann möglicherweise dieselben Kosten realisieren, als wenn Sie mich von Anfang an eingeschaltet hätten. 

Faktoren, die die Inanspruchnahme unserer patentanwaltlichen Dienstleistungen eindeutig rechtfertigen, sind jedenfalls die möglichen Rechtsnachteile, die Sie in Kauf nehmen, wenn Sie die Anmeldungen alleine durchführen. Denn es ist natürlich auch für die Ämter einfacher eine Marke zurückzuweisen, und es ist für Wettbewerber einfacher gegen Marken vorzugehen, wenn Anmeldende oder spätere Inhaber[: innen] nicht vertreten sind. Auch sind nicht vertretene Anmeldende bzw. Inhaber[: innen] häufig in Gefahr, Fake-Rechnungen von Betrügern zum Opfer zu fallen.

 

Wann ist Zeit zur Markenanmeldung?

Ihre Marke ist Teil Ihres geistigen Eigentums und hat maßgeblichen Anteil an Ihrem Geschäftserfolg. Je mehr eine Marke diese Funktion erfüllt, desto größer wird der Anreiz für Mitbewerber, das Zeichen zu kopieren oder sich ihm anzunähern.

Diese Absicht lässt sich nur verhindern, wenn Marken einerseits frühzeitig angemeldet werden und andererseits eine kontinuierliche Pflege der Marke erfolgt, die dafür sorgt, dass das Zeichen nicht verwässert wird, nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung einfließt, dass die Wertvorstellungen des Verkehrs sich nicht ändern, und wenn, dann nur in der von Ihnen gewünschten Weise.

 

 

Anwendung der Marke

Anwendungsbereiche der Marke sind so vielfältig wie die geschäftlichen Tätigkeiten oder die Waren, die von Menschen gemacht oder erbracht werden. Am besten lassen sich daher Marken durch bekannte Beispiele demonstrieren. Diese sind allseits präsent und müssen nicht extra aufgezählt werden.

Suchen Sie sich Ihr Lieblingsprodukt aus und achten Sie darauf, was die Herstellenden damit machen, wie sie es einsetzen, welche Variationen es gibt und was Ihnen dabei wichtig ist, also Farbe, Klang, auffallende Besonderheiten, etc.. Genau so sollten Sie Ihre Marke auch aussuchen beziehungsweise entwickeln. Lassen Sie Ihre Marke dann von uns anmelden, da manche Ungenauigkeiten bei der Anmeldung zu bösen Überraschungen führen können, sowohl im Anmeldeverfahren vor dem Amt, als auch dann, wenn Sie Ihre Marke einsetzen müssen. Pflegen Sie Ihre Marke durch regelmäßige Überwachung der Anmeldetätigkeit Ihrer Wettbewerber. Auch diese Überwachungen führen wir für Sie gewissenhaft durch.

 

 

Welche Form hat die Marke

Marken können vielerlei Formen haben. Die Meisten davon sind mit den gesetzlichen Möglichkeiten inzwischen auch durch Eintragung im Register schützbar.

Vor allem werden Marken eingetragen, die Wortmarken, Bildmarken oder kombinierte Wort-Bild-Marken sind. Als Weiteres werden als Markenformen aber auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und unterscheidungskräftige Aufmachungen von Waren einschließlich ihrer Farben zum Schutz angemeldet.

Durch die Eintragung einer Marke lassen sich, wie vorbeschrieben, nicht nur Bezeichnungen für Waren schützen (daher der früher verwendete Begriff „Warenzeichen“), sondern auch Dienstleistungen, z.B. von Hotels, Reisebüros, Banken, Fahrschulen, Speditionsunternehmen oder Messegesellschaften, aber auch von Kranken- oder Pflegeeinrichtungen, Verkehrsbetrieben, Selbstständigen und Künstlern werden Marken benötigt und insofern auch zur Anmeldung gebracht.

 

Ausschlussgrenzen prüfen

Bei uns können Sie sich darauf verlassen, dass wir Ihre Marke stets einer solch eingehenden Prüfung nach Ausschlussmerkmalen unterziehen werden. Wir werden bei der Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen, insbesondere der des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, diese Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen, um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen.

Das heißt aber nicht, dass wir nicht ebenso auf Ihren Wunsch hin Versuche unternehmen werden, grenzwertige Marken zur Registrierung zu führen und dabei die Sichtweise der Markenprüfenden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) proaktiv in Ihrem Sinne zu verändern. Nur durch diese tätliche Rechtsfortbildung von Anmeldenden war die Entwicklung vom einfachen "Warenzeichenrecht" hin zu einem modernen, vielseitigen Markenrecht möglich.

 

Gesetzliche Grenzen

Es gibt zudem eine Reihe von Ausschlusskriterien, die vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Per Gesetz vom Markenschutz ausgeschlossen sind beispielsweise Marken, die rein beschreibende Angaben sind.

Zu den ausgeschlossenen Marken gehören beispielsweise rein beschreibende Angaben wie „Schraube" für die Waren Schrauben und dergleichen, „CallCenter" für Dienstleistungen eines Telefondienstes oder rein werbende Aussagen wie „super" oder „top". Das erste Beispiel "Schraube" ist aber nicht für alle Waren oder Dienstleistungen beschreibend. Beispielsweise ließe sich die Marke "Schraube" durchaus für die Dienstleistungen der Gastronomie schützen, wenn man seine Bar oder sein Restaurant so nennen möchte.

Inwieweit diese Kriterien Ihre gewünschte Marke betreffen oder deren Registrierung gefährden, ist eine der wichtigsten Fragen, die an mich als Patentanwalt gestellt werden. In der Regel werde ich diese Frage auch gut mit Expertise und durch vielfältige Erfahrungen gestärkte Intuition beantworten können. Sie sparen dadurch möglicherweise die Anmeldegebühren. Denn, wenn die Marke nicht eintragungsfähig ist, kommen die Prüfenden beim Markenamt mit Sicherheit zu derselben Einschätzung wie ich und die Markenanmeldung zurückweisen. Die Anmeldegebühr wird in diesem Falle nicht zurückgezahlt und ist für Sie verloren.

Nach der Eintragung

Sie haben es geschafft. Sie  haben Ihre Markenanmeldung für Ihr Geschäftsmodell oder Ihr neues Produkt vor dem Markenamt durchgesetzt und das Amt hat die Marke ins Register für vorläufig 10 Jahre eingetragen. Was gibt es nun noch mehr zu tun, als die Marke nun richtig einzusetzen? 

Die Markenpflege umfasst einen ganzen Katalog an Aufgaben, die bei uns für Sie in guten Händen sind. Zunächst gilt es zu prüfen, ob Ihr Geschäftsmodell zusätzliche Markenanmeldungen im Ausland erfordert. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir die Notwendigkeiten zusätzlicher Anmeldungen.

Wie wir bereits angedeutet hatten, gehört zur Benutzung einer Marke auch eine kontinuierliche Pflege der Marke. Es muss dafür gesorgt werden, dass das Zeichen nicht verwässert wird, nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch für die beanspruchten Waren- oder Dienstleistungen einfließt, dass die Wertvorstellungen des Verkehrs in Bezug auf die Marke sich nicht ändern, und wenn, dann nur in der von Ihnen gewünschten Weise.

Aber auch das Anmeldeverhalten Ihrer mittelbaren und unmittelbaren Wettbewerber ist nicht ohne Einfluss auf Ihre Marke und deren Wert. Damit Ihre Marke schlagkräftig und damit wertvoll bleibt, tragen wir unseren Teil zur Markenpflege bei, wenn Sie dies wünschen. Sprechen Sie uns an.

 

 

Markeneinsatz

Bei der Benutzung einer Marke handelt es sich um den Einsatz der Marke auf den Waren oder in Verbindung mit Dienstleistungen, oder als Produkt, Verpackung oder Aufmachung. Es gibt ein gesetzliches Benutzungserfordernis, was bedeutet, dass man seine eingetragene Marke nicht einfach "in der Schublade" liegen lassen kann.

Eine rechtserhaltende Benutzung ist im Wesentlichen durch einen gewissen Umfang aber auch durch die Art und Weise des Markeneinsatzes gekennzeichnet.

Sollten Sie Fragen haben, wie Sie Ihre Marke richtig einsetzen sollten, damit Sie dieser gesetzlichen Benutzungspflicht Genüge leisten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir übernehmen auch die Archivierung von Benutzungsbelegen für Sie, für den Fall, dass Sie Ihre Marke einsetzen müssen. 

 

Schutzbereich  der Marke

Der Schutzbereich einer Marke ist begrenzt. Die Begrenzung erfolgt durch andere Marken, aber auch dadurch, wie sich die Marke selbst darstellt.

Wer eine Marke oder einen neuen Firmennamen in Benutzung nehmen will, sollte sich daher zuvor vergewissern, ob die gewünschte Marke für das Einsatzgebiet ausreichend Spielraum bietet. Ob der Schutzbereich zu eng ist, ist eine rechtliche Frage, zu der wir Sie gerne vor der Anmeldung beraten. Bei der Untersuchung werden wir auch erfahren, ob die gewünschte Marke gegen bestehende Markenrechte Dritter verstößt. Entsprechende Recherchen werden von uns selbst oder von unseren Rechercheurenausgeführt, wobei wir als Ihr Patentanwalt die Auswertung der Ergebnisse und die Beurteilung der gewünschten Marke gemäß der von den Gerichten gesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen übernehmen.

 

  • Aktuelle Seite:  
  • Startseite
  • BACH MARKEN
  • Deutsch
  • English
  • Español
  • Français
  • STARTSEITE
  • WILLKOMMEN
  • PATENTANWALT
  • LAGEPLANLAGEPLAN
  • BACH PATENTE
  • BACH DESIGNS
  • BACH MARKEN
  • BACH NEWS
  • BACH | PROJEKTE
  • DIENSTLEISTUNGEN
    • KOSTENLOSE ERSTBERATUNG
    • RECHERCHEN
    • GUTACHTEN

DPMA - News

Aktuelles aus dem DPMA
  • Jetzt anmelden zum Live-Online-Seminar "Internationale Markenregistrierung für deutsche Anmelder" am 29. April 2021
  • Das Deutsche Patent- und Markenamt auf der virtuellen Hannover Messe 2021
  • Vorsicht vor bösen Oster-Überraschungen: das DPMA warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen
  • Stellenausschreibung: DPMA sucht Fachleute für die Patentprüfung
  • Newsletter 1/2021: Neues aus den Bereichen gewerbliche Schutzrechte, Service, E-Dienste, Klassifikationen

Kosten

  • Patent (DPMA)
  • Gebrauchsmuster (DPMA)
  • Marke (DPMA)
  • Marke (EUIPO)
  • Kostenbeispiele

Back to Top

© 2021 BACH PATENTANWALT KÖLN BRUCHSAL